Aktuelle Stichwort News zu Anwaltskanzlei Aschaffenburg die Ratskanzlei Aschaffenburg gegenüber dem Landgericht

Aktuelle Bekanntmachung in eigener Sache zu Ratskanzlei Rechtsanwalt und Anwaltskanzlei Aschaffenburg:

 

Mit Wirkung zum 01.11.2011 fusioniert die RATSKANZLEI Aschaffenburg, Inhaber Thorsten Schmidt, Rechtsanwalt Aschaffenburg und die Anwaltskanzlei Fenderl-Dietrich in Aschaffenburg zu FENDERL Rechtsanwälte & Fachanwälte s.a. Bing

Mit Wirkung zum 01.11.2011 fusioniert die RATSKANZLEI Aschaffenburg, Inhaber Thorsten Schmidt, Rechtsanwalt Aschaffenburg und die Anwaltskanzlei Fenderl-Dietrich in Aschaffenburg zu FENDERL Rechtsanwälte & Fachanwälte /s.a. Bing

Aktuelles Urteil vom Landgericht Aschaffenburg zu Social Media Webseiten:

Urteil des Landgericht Aschaffenburg, AZ: 2 HK O 54/11, Social Media Profilseiten mit kommerziellem Hintergrund wie etwa "Unternehmens-Fanpages auf Facebook" benötigen ein vollständiges Impressum

Unternehmen, die eine kommerziell ausgerichtete Facebook-Seite betreiben, müssen auch dort ein den Anforderungen aus Paragraf 5 des Telemediengesetzes (TMG) entsprechendes, vollständiges Impressum bereitstellen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg hervor (AZ: 2 HK O 54/11).

Das kann übrigens auch die typische Anwaltskanzlei Aschaffenburg betreffen.

 

Ein lokales Stadtjournal in Aschaffenburg betrieb parallel zu seinem eigenen Webportal auch noch eine kommerziell genutzte Facebook-Seite. Dort wurden zwar Adresse und Telefonnummer des Betreibers genannt, nicht aber die Gesellschaftsform. Weitere Fakten fanden sich zwar auf der Website, aber nicht auf der Facebook-Seite. Das störte die Konkurrenz: Sie sah es als unlauteren Wettbewerb und klagte dagegen.

 

Das Landgericht Aschaffenburg gab dem Antrag statt. Nach Ansicht der Richter hat das Stadtjournal die nach Paragraf 5 des Telemediengesetzes erforderlichen Pflichtangaben nicht vollständig zur Verfügung gestellt. Die Pflichtangaben seien nicht wie verlangt leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden. Ausdrücklich wies das Gericht darauf hin, dass die Impressumspflicht auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie Facebook bestehe.

 

In diesem Zusammenhang der Hinweis für Privatpersonen, speziell Teenager:

nicht nur von Social-Media-Managern mit juristischem Hintergrund, sondern von verschiedensten Seiten wurde in der Vergangenheit bereits davor gewarnt, dass die typische Facebook-Seite eines Teenagers für einen Abmahnanwalt bis zu 15.000 Euro wert sein kann - weil es eben ohne Erlaubnis nicht rechtens sein  kann, Videos, Fotos und Texte aus urheberrechtlich geschützten Quellen zu veröffentlichen. Übrigens fällt darunter auch das (ungefragte Veröffentlichen von Bildern mit Personen des privaten Umfeldes, Stichwort Persönlichkeitsrecht. Nicht selten hat sich eine (Facebook-) Freundschaft in Gegenteil verkehrt und dann kann es, auch für die Eltern, sehr teuer werden.

Denn nur weil es im Zusammenhang mit Social Media Netzwerken, speziell Facebook noch keine Serienabmahnungen zu beklagen gibt, bedeutet das nicht, dass bei dessen derzeit üblichen Nutzung alles seine Richtigkeit hat...

 

Wer eine (oder mehrere) kommerziell ausgerichtete Informationsseite auf Social Media Portalen wie in vorliegendem Fall auf Facebook, oder (um noch ein anders Beispiel zu verwenden) auf "Xing" betreibt, sollte erst recht bestrebt sein, unnötigen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen und alle benötigten Informationen gemäß Telemediengesetz als Impressum in die betreffende Unternehmens-Profilseite auf der jeweiligen Socialnetwork Seite eintragen. Ein großes Problem ist, dass Plattformbetreiber wie etwa Facebook selbst auf die Präsentation eines Impressums nicht vorbereitet sind. Hier müssen die Betreiber mit Einfallsreichtum vorgehen, um das Impressum trotzdem zu verankern. Wichtig ist, dass keine Information fehlt - etwa der vollständige Name des Betreibers oder die Gesellschaftsform.

 

Besonderes Augenmerk ist auf den Umstand zu richten, dass auch fehlerhafte oder veraltete Angaben in einem Impressum abmahnfähig sind. Wer etwa seine Anschrift, die Gesellschaftsform oder eine andere, gesetzlich vorgeschriebene Information (siehe Berufsrechtliche Informationspflichten auch DL-Info-V ) im Impressum seiner Website ändert, solle sicherstellen, dass diese Information umgehend auch in den sozialen Netzwerken in denen man vertreten ist, dort auf den neuesten Stand gebracht ist.

 

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