Arbeitsrecht Rechtsberatung in Ihrer Ratskanzlei Aschaffenburg
Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern & Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).
Im komplexen Rechtsgebiet des Arbeitsrechtes geht es u.a. häufig um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entweder durch Kündigung, oder durch einen Aufhebungsvertrag., um exemplarisch zwei Fälle zu benennen
Um bei einer erhaltenen Kündigung Fehler zu vermeiden und um sich richtig zu verhalten, damit z.b. wichtige Fristen nicht versäumt werden, sollte möglichst ein Rechtsanwalt vorsorglich beratend hinzugezogen und ggf. mit der eigenen Interessenvertretung - auf jeden Fall bei einer Konfliktsituation - beauftragt werden.
Da immer öfters und speziell das Thema "Mobbing" stark im arbeitsrechtlichen Blickpunkt steht, sollten auch hier alle Möglichkeiten genutzt werden, die sich seites eines anwaltlichen Beraters bieten. Häufig werden die weitreichenden und massiven Probleme die mit Mobbing am Arbeitsplatz zusammenhängen können, jedoch von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinen unterschätzt.
Mobbing zieht sich übrigens durch ALLE BERUFSGRUPPEN
Wenn Sie eine Abmahnung am Arbeitsplatz erhalten haben, der Betriebsinhaber infolge eines Betriebsübergangs wechselt, oder sonstige mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende rechtliche Probleme bestehen, ist Ihr Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner und sollte möglichst frühzeitig aufgesucht werden, wobei gleich zu Anfang eines auftauchenden Problemes eine reine Rechtsberatung ausreichend sein könnte um für Klarheit in den Positionen der Parteien zu sorgen. Mit dem rechtlichen Hintergrundwissen ausgestattet, haben Sie eine deutlich bessere Verhandlungsposition, als wenn Sie mit unklaren Vorstellungen zur rechtlichen Situation gegenüber Ihrem Arbeitgeber auftreten.
Wichtig: "die gesetzlichen Regelungen bei Minijobs"
Bei Minijobs unterscheidet man zwischen einer geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen Beschäftigung. Die kurzfristige Beschäftigung ist für
Mitarbeiter und Arbeitgeber beitragsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Während die geringfügig entlohnte Beschäftigung nur für den Arbeitnehmer
versicherungsfrei ist und der Arbeitgeber Beiträge in die Krankenversicherung und Rentenversicherung einzahlen muss, und zwar an die
Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, sog. 400,00 Euro Minijobs, liegt vor, wenn der Mitarbeiter im Monat in der Regel weniger als 400 Euro verdient. Insoweit ist auf das Beschäftigungsjahr abzustellen und gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Soweit sich ein Schätzung diesbezüglich als falsch erweist, ist für die Zukunft eine Umstellung erforderlich.
Wie bereits erwähnt muss der Arbeitnehmer für einen 400,00 Euro Minijob keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Der Arbeitgeber wird jedoch in diesem Fall mit Pauschalabgaben in Höhe von maximal 30,1 % belastet. Da der Mitarbeiter mit dieser Konstellation durch die geringen Zahlungen des Arbeitgebers nur sehr geringe Rentenanwartschaften erwirbt, besteht für ihn die Möglichkeit auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn während eines Kalenderjahres nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage gearbeitet wird. Eine so ausgestaltete Tätigkeit ist für beide Parteien des Arbeitsvertrages beitragsfrei.
Bei der Feststellung der Versicherungsfreiheit ist zu beachten, dass mehrere Minijobs zusammen zu rechnen sind. Sollte der Arbeitgeber die Frage der Versicherungspflicht falsch beurteilt haben, so kommt dem grundsätzlich nur eine Wirkung für die Zukunft zu, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Daher ist es einem Arbeitgeber anzuraten, die erforderlichen Daten mittels eines Personalfragebogens vom Arbeitnehmer zu erheben.
Achtung - Klick auf den folgenden Absatz führt zum Dokument "DA zu § 144 SGB III der Bundesarbeitsagentur:
Sperrzeiten bei der einvernehmlichen Beendigung
eines Beschäftigungsverhältnisses Änderung der Durchführungs-anweisung der Bundesagentur für Arbeit
Da die Bundesagentur für Arbeit / Nürnberg ihre Dienstanweisung zur Sperrzeit (DA 9.1.2.Stand 10/2007) beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geändert hat, ist diese mit ihrem Kerninhalt nachfolgend aufgeführt. Die sinngemäße Aussage lautet nun wie folgt :
Ein eine Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund gem. § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist nach der Dienstanweisung insbesondere bereits dann gegeben, wenn:
- eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist und
- die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt würde und
- die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre und
- im Fall der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde und
- eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr an den Arbeitnehmer gezahlt wird.
Lassen Sie sich immer vorsorglich über Ihre Rechte und Möglichkeiten von einem /r Rechtsanwalt /tin beraten.
Bei angenommenen Ansprüchen während oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten Sie auch stets beachten, ob eine Ausschlussfrist zu wahren ist. Sollten Sie hier etwaige Fristen versäumen so kann dies unter Umständen den Anspruch in seiner Gesamtheit zum Erlöschen bringen. Eine vereinbarte Ausschlussfrist ergibt sich z.B. aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder sie ist in einem Einzelarbeitsvertrag formuliert, bzw. niedergeschrieben. Bei jeglicher Unsicherheit zum Vertrag, übrigens nicht nur in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten, ist auch hier dringend anzuraten, eine anwaltliche Unterstützung einzuschalten und eine/n Rechtsanwalt /in mit der Prüfung zu beauftragen.
Bereits ein einfacher Fristablauf führt für den Arbeitnehmer häufig zum Verlust seiner Ansprüche!
Das Team unserer Anwaltskanzlei Aschaffenburg, Friedrichstrasse 19 steht Ihnen gerne zur Seite.
Ihr Rechtsanwalt Thorsten Schmidt mit
seinem Team der Ratskanzlei Aschaffenburg
Ratskanzlei Aschaffenburg
Ihre Anwaltskanzlei Thorsten Schmidt
